OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.12.2010
15 UF 241/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; FamFG § 224;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 806
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 886/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Versorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 15 UF 241/10

DRsp Nr. 2011/856

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen Versorgung

Auch im Falle einer fondsgebundenen Versorgung sind im Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung Anrechte zugunsten des Ausgleichsberechtigten nicht quotal, sondern mit dem bezifferten Ausgleichswert zu übertragen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 20. August 2010 wird auf Kosten der S. Pensionskasse AG

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1; FamFG § 224;

Gründe:

1. Der Antragsgegner hat während der vom 1.6.2002 bis 30.11.2009 dauernden Ehezeit (Eheschließung: 29.6.2002; Zustellung des Scheidungsantrags: 16.12.2009) Versorgungsanrechte bei der S. Pensionskasse AG mit einem Kapitalwert von 6.579,24 € erworben.

Entsprechend der Auskunft der S. Pensionskasse AG vom 1.4.2010 hat das Familiengericht nach Abzug von 2% Teilungskosten zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von

(6.579,24 € - 131,58 €) : 2 = 3.223,83 €

begründet und damit dem Vorschlag der S. Pensionskasse AG, das Anrecht in Höhe von 49% zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners zu begründen, nicht entsprochen.