OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2020
9 UF 172/20
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 294/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer formalisierten RentenversicherungBerücksichtigung der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 9 UF 172/20

DRsp Nr. 2021/2139

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer formalisierten Rentenversicherung Berücksichtigung der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen geprägt ist und bei denen sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch -verlusten besteht, ist im Falle der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswerts für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht auszusprechen.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29.07.2020 (Az. 36 F 294/18) teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (X) AG (Persönliches Vorsorgekapital I, Personal-Nr. ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 280,345 Anteilen des Fonds (X) ... im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet.

Die (X) AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswertes an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2018.