1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29.07.2020 (Az.
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (X) AG (Persönliches Vorsorgekapital I, Personal-Nr. ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 280,345 Anteilen des Fonds (X) ... im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet.
Die (X) AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswertes an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2018.
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