Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 28.05.2020 abgeändert und in Ziffer 2 Absatz 3, 4 und 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.620,60 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.011,48 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. R-X-05) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.660,22 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
a) b) c) 2. 3.
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