OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.04.2021
5 UF 112/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 2944/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer formgebundenen RentenversicherungZulässigkeit der Begründung einer konventionellen Rentenversicherung im Wege interner Teilung sinnlicher auch nicht machen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 5 UF 112/20

DRsp Nr. 2021/6692

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer formgebundenen Rentenversicherung Zulässigkeit der Begründung einer konventionellen Rentenversicherung im Wege interner Teilung sinnlicher auch nicht machen

Der Halbteilungsgrundsatz ist verletzt, wenn bei interner Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ein Anrecht in Gestalt einer konventionellen Rentenversicherung begründet werden soll.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 28.05.2020 abgeändert und in Ziffer 2 Absatz 3, 4 und 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.620,60 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.011,48 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. R-X-05) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.660,22 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.

a) b) c) 2. 3.