OLG Celle - Beschluss vom 12.01.2009
10 UF 86/08
Normen:
BGB § 1587 b Abs. 5; BGB § 1587 f Nr. 2; BGB § 1587 l;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1673
OLGReport-Celle 2009, 302
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 2257/05

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister- und einer Abgeordnetenversorgung

OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 86/08

DRsp Nr. 2009/2747

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister- und einer Abgeordnetenversorgung

1. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung und einer Abgeordnetenversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2. Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 f Nr. 2 BGB ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente um den im Rahmen des § 1587 b Abs. 5 BGB durchgeführten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zu kürzen. Dabei ist der insoweit maßgebende Höchstbetrag neu zu bestimmen. 3. Nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB kommt eine Abfindung nach § 1587 l BGB nicht mehr in Betracht (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 1024, 1026).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ab Juli 2008 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.724,10 EUR zu zahlen, rückständige Beträge sofort nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und künftig fällig werdende Beträge monatlich im Voraus.