OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.09.2012
15 UF 172/12
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 331/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer mittels einer Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfall erworbenen Versorgungsanwartschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 15 UF 172/12

DRsp Nr. 2014/1885

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer mittels einer Schadensersatzleistung nach einem Verkehrsunfall erworbenen Versorgungsanwartschaft

1. Die Einbeziehung einer Versorgungsanwartschaft, die mit Mitteln erworben wurde, die von einer Versicherung nach einem Verkehrsunfall geleistet wurden, in den Versorgungsausgleich widerspricht dem Grundgedanken dieses Rechtsinstituts nicht. Denn die Verwendung von Leistungen von einer Kfz-Haftpflichtversicherung diente eben nicht nur der Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten, sondern auch der Absicherung der Ehefrau. 2. Eine private Lebensversicherung unterfällt in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie zur Sicherung an einen Darlehensgläubiger abgetreten ist und zur Zeit der Entscheidung noch nicht mit Sicherheit voraussehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggfls. in welcher Höhe bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt. Das Anrecht unterliegt vielmehr in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 4 VersAusglG dem Wertausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG (Anschl. an OLG Stuttgart - 15 UF 81/12 - 01.06.2012).

Tenor

1. 2.