Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. August 2013 - Az.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A... Pensionskasse AG (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 559,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungs-Nr. ...) begründet.
Die A... Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem 31. Juli 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer I. (Absätze 1 bis 5 sowie 7 und 8) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|