OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2014
9 UF 142/13
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 172
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 58/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat fortgeführten Rentenversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 9 UF 142/13

DRsp Nr. 2014/17089

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat fortgeführten Rentenversicherung

Wird eine betriebliche Altersversorgung nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat fortgeführt, handelt es sich nicht mehr um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. August 2013 - Az. 154 F 58/12 - teilweise abgeändert und zu Ziffer I Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A... Pensionskasse AG (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 559,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungs-Nr. ...) begründet.

Die A... Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem 31. Juli 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer I. (Absätze 1 bis 5 sowie 7 und 8) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.