OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.05.2013
17 UF 308/12
Normen:
BetrAVG § 17; BetrAVG § 1b; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1908
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 193/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Pensionszusage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 17 UF 308/12

DRsp Nr. 2013/17740

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Pensionszusage

Ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung ist nicht ausgleichsreif i.S. von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn es aufgrund einer Verfallsklausel für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens noch nicht so hinreichend verfestigt ist, dass eine interne oder externe Teilung möglich wäre. Daher ist nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 10.12.2012 und die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.12.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 16.11.2012 (5 F 193/08) in Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors wie folgt

abgeändert:

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Pensionszusage der Mauth Werkzeug-Schleiftechnik GmbH (Firmen-Nr.: ...) bleiben Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.140,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 17; BetrAVG § 1b; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.