OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.11.2018
11 UF 737/18
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 39 Abs. 2; VersAusglG § 46; VVG § 169 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 872
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 629/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten fondsgebundenen Versicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 11 UF 737/18

DRsp Nr. 2019/1946

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten fondsgebundenen Versicherung

1. Der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versicherung kann auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Auch in diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhat.2. Eine fondsgebundene Versorgung und eine konventionelle Rentenversicherung verfügen über keine "vergleichbare Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Versorgungsträger überschreitet deshalb seinen Gesamtspielraum, wenn mit dem Ausgleichswert einer fondsgebundenen Versicherung im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung eingerichtet wird.3. Der Anordnung einer Modifikation der Teilungsordnung ist gegenüber ihrer Verwerfung auch dann der Vorzug zu geben, wenn ihre Unwirksamkeit über "einzelne Randaspekte" (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) hinausgeht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der N... Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:

- - 2. 3. 4.