OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.04.2014
13 UF 27/13
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 13.02.2013

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 13 UF 27/13

DRsp Nr. 2015/755

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

Kein Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung bei externer Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren bei der Scheidung.

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 4 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Februar 2013 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und hinsichtlich des bei dem beteiligten Versorgungsträgers zu 4 bestehenden Anrechts des Ehemanns wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der von dem Ehemann bei dem Versorgungsträger .................................................. (Versicherungsnummer .........................) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziffer II. des Beschlusses vom 13. Februar 2013 aufrechterhalten.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.