OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2015
9 UF 224/14
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 9; VersAusglG § 18; VVG § 150; VVG § 159;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 122/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 9 UF 224/14

DRsp Nr. 2016/9443

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung

1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung steht nicht entgegen, dass ein widerrufliches Bezugsrecht zu Gunsten eines der Kinder der Ehegatten besteht. 2. Ausgeschlossen ist der Versorgungsausgleich nur dann, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten eines Dritten besteht. 3. Verlangt der Versorgungsträger eines geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG die externe Teilung, so ist der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 9ff. VersAusglG durchzuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2014 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 13.11.2014 wird der am 29.10.2014 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A (Vers.Nr. ###01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0818 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###02 bei der A, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.