Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 23.07.2014 (32 F 465/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs abgesehen. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 29.10.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Rechtsauffassung.
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