OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2014
6 UF 86/14
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 139
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 14/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 6 UF 86/14

DRsp Nr. 2015/16838

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

1. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG für das zu begründende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten derselbe Insolvenzschutz zu begründen wie für das auszugleichende Anrecht. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst. 2. Liegt eine Leistungsbestimmung vor, so ist in der Entscheidung des Familiengerichts anzuordnen, dass in Höhe des Ausgleichswertes das bei dem Träger der Rückdeckungsversicherung bestehende Deckungskapital dem zu begründenden Anrecht zugeordnet wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6854 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.