Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6854 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
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