OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2017
3 UF 87/16
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 2; VAHRG § 3a Abs. 3; VAHRG § 3b Abs. 1; BGB § 1587o; BGB § 1587b Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1754
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung nach Versterben des Berechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 3 UF 87/16

DRsp Nr. 2017/8626

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung nach Versterben des Berechtigten

Orientierungssätze: Eine Vereinbarung der Ehegatten nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, die ein betriebliches Anrecht, welches nur zum Teil öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehält, unterfällt grundsätzlich nicht der Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein vom 17.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 17.806,96 Euro für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.05.2017 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 365,26 Euro ab Juni 2017, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.