1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 - 17 F 401/11 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
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