OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.06.2012
6 UF 42/12
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr.2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 373
FamRZ 2012, 1717
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 401/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 6 UF 42/12

DRsp Nr. 2012/13937

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung

Wird ein Anrecht in einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung intern geteilt, so kommt eine so genannte "offene" Tenorierung" des Ausgleichswerts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen nicht in Betracht. Eine solche verstößt bereits gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Ihrer bedarf es auch nicht, weil die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der künftigen Wertentwicklung des Anrechts von vorneherein gegen § 11 VersAusglG gesichert ist. Wegen dieser Vorschrift muss allerdings die maßgebliche Versorgungsregelung des Versorgungsträgers in den Tenor aufgenommen werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 - 17 F 401/11 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.