OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2013
25 UF 167/12
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 28;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 223/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines auf Kapitalzahlung gerichteten AnrechtsDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 25 UF 167/12

DRsp Nr. 2014/8130

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines auf Kapitalzahlung gerichteten Anrechts Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Bei einem Versorgungswerk abgeschlossene Versicherungen mit auf Kapitalzahlung gerichteten Anrechten sowie Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsvorsorge unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. August 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 20. Juli 2012 (313 F 223/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 28;

Gründe

I.