OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2018
9 UF 62/18
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2; VersAusglG § 10 Abs. 1; BVersTG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 101/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bei der Generalzolldirektion bestehenden VersorgungsanrechtsBewertung einer Verrechnungsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 9 UF 62/18

DRsp Nr. 2019/2570

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bei der Generalzolldirektion bestehenden Versorgungsanrechts Bewertung einer Verrechnungsvereinbarung

1. Anwartschaften auf eine beamtenrechtliche Versorgung sind abweichend von § 16 Abs. 1 VersAusglG aufgrund des BVersTG intern zu teilen. 2. Die beteiligten Ehegatten können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass das Anrecht nur in einer bestimmten Höhe ausgeglichen wird. 3. Dabei getroffene Vereinbarungen der externen Teilung ist vom Gericht im Sinne einer internen Teilung zu korrigieren, da davon auszugehen ist, dass die externe Teilung rechtsirrtümlich erfolgt ist und die Ehegatten eine dem Gesetz widersprechende Regelung treffen wollten.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Februar 2018 - Az. 22 F 101/17 - zur Regelung des Versorgungsausgleichs teilweise (Ziff. 2. des Tenors) abgeändert und insoweit zu Ziffer 2. Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion ... wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 211,85 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2017, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absatz 2).