OLG Köln - Beschluss vom 05.03.2018
14 UF 48/17
Normen:
VersAusglG § 45 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5; BetrAVG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1242
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 267/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren VersorgungszusageBerücksichtigung zu erwartender Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen bei der Bestimmung des Kapitalwerts

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 14 UF 48/17

DRsp Nr. 2018/3678

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage Berücksichtigung zu erwartender Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen bei der Bestimmung des Kapitalwerts

Bei der Bestimmung des Kapitalwertes eines betrieblichen Anrechts in Gestalt einer unmittelbaren Versorgungszusage sind, auch wenn Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nicht vereinbart sind und die Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, realistischer Weise zu erwartende Anpassungen der künftigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 16. Januar 2017 im zweiten Absatz des Tenors abgeändert, im ersten und dritten Absatz berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung I (Versicherungsnummer 5x 24xxx1 X 0xx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 05xxx2 X 5xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2012, übertragen.