OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2015
II-8 UF 23/14
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 244
FamRZ 2015, 1805
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 64/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen II-8 UF 23/14

DRsp Nr. 2015/10185

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts

Wird ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem das Vertragsvermögen teilweise als klassisches Deckungskapital und teilweise in Fonds angelegt ist, extern geteilt, kann der auf das fondsgebundene Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts durch die Angabe von Fondsanteilen beziffert werden, um so die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermöglichen. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Anteilen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen angelegt ist, angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Nur für den auf das klassische Deckungskapital entfallenden Teil des Ausgleichswerts ist eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anzuordnen. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10; Beschluss vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11 sowie Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 552/12. Entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10).

Tenor

I. II. III. IV.