OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.04.2018
7 UF 328/18
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2018, 351
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 003 F 445/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 7 UF 328/18

DRsp Nr. 2018/8397

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Zur Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge. Trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 1655) kann der Ausgleich auch weiterhin auf der Basis eines konkreten Kapitalbetrages erfolgen.

Der Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung kann, wenn der Ehezeitanteil der Bezugsgröße Kapitalbetrag berechnet worden ist, durch Teilung des Kapitalbetrages und Auszahlung an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bestimmten Zielversorgungsträger erfolgen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile zu teilen und anzuordnen, dass die Höhe des gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Kapitalbetrages durch die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile und den Kurswert der Anteile zu Zeit des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bestimmt wird (so etwa BGH - FamRZ 2017, 1655).

Tenor

1. 2. 3.