OLG München - Beschluss vom 09.01.2018
16 UF 1281/17
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 17;
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 555 F 2803/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG München, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 16 UF 1281/17

DRsp Nr. 2018/11539

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Ein fondsgebundenes Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge kann auch dann unter Heranziehung der Bezugsgröße "Fondsanteile" extern geteilt werden, wenn der Wert der Fondsanteile zwar nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird, jedoch durch den Versorgungsträger stichtagsgenau ermittelt werden kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der B. R. AG vom 16.10.2017 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.10.2017 in Ziffer 2. 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG BVP Firmenbeiträge-VV Nr. 1 (... 701) in Höhe von 504,1029 Anteilen des Sicherungsvermögens A zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichkasse Pensionskasse VVaG mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse bei Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

II. III. IV.