OLG München - Beschluss vom 10.01.2018
16 UF 613/17
Normen:
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 513 F 3798/16
AG München, vom 02.05.2017

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG München, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 16 UF 613/17

DRsp Nr. 2018/13853

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der insoweit geltenden Betriebsvereinbarung durch externe Teilung und Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger durchzuführen, so hat eine Umrechnung des dem Ausgleichswert entsprechenden Kapitalbetrags in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 02.05.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.08.2017, Az. 513 F 3798/16, wird in Ziff. 2 Abs. 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

2. 3. 4.