OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.07.2016
5 UF 167/15
Normen:
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 408/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts ohne garantierte Mindestrente

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 5 UF 167/15

DRsp Nr. 2016/12276

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts ohne garantierte Mindestrente

Zulässiger Verweis auf die "aktuellen Rechnungsgrundlagen" in einer Teilungsordnung zu einem fondsgebundenen Anrecht ohne garantierte Mindestrente. Es verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn eine Teilungsordnung zu einem fondsgebundenen Anrecht, bei dem sich die Auszahlungssumme ausschließlich nach der Entwicklung der Werte des Anlagestocks richtet, für das neu zu begründende Anrecht auf die "aktuellen Rechnungsgrundlagen" und damit insbesondere auf den aktuellen Rechnungszins verweist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 11;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.