OLG Bremen - Beschluss vom 29.10.2015
4 UF 102/15
Normen:
Fundstellen:
NJW 2016, 507
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1122/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich gekündigten Anrechts aus einer Kapitallebensversicherung

OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 4 UF 102/15

DRsp Nr. 2015/21168

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich gekündigten Anrechts aus einer Kapitallebensversicherung

1. Ein im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung aufgelöstes und daher nicht mehr vorhandenes Anrecht unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Kündigt ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs seine dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallende Lebensversicherung, ist allein dies kein grob unbilliges Verhalten i.S.d. § 27 VersAusglG. Die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten wird aber dann verletzt, wenn das dem Versorgungsausgleich auf diese Weise entzogene Anrecht nicht durch den Zugewinnausgleich kompensiert wird. 3. Die Verteilungsgerechtigkeit ist gemäß § 27 VersAusglG dadurch wiederherzustellen, dass ein Anrecht des anderen Ehegatten um den ursprünglichen Ausgleichswert der gekündigten Lebensversicherung vor der Teilung zu Gunsten desjenigen, der sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, verringert wird.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 13.5.2015 dahingehend abgeändert, dass die Ziff. 3. des Beschlusstenors ersatzlos entfällt.