OLG Naumburg - Beschluss vom 12.04.2013
3 UF 49/13
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 14; VersAusglG § 17;
Fundstellen:
FamFR 2013, 447
FamRZ 2013, 1894
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 409/10 VA - 14.12.2012,

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungsabgetretenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 3 UF 49/13

DRsp Nr. 2013/19250

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungsabgetretenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn der dem Anrecht zugrundeliegende Pensionsanspruch einem Dritten zur Sicherheit abgetreten worden ist. Allerdings ist das Anrecht nicht belastungsfrei zu teilen; vielmehr verbleibt das übertragene Recht sowohl bei internem als auch externem Ausgleich mit der Sicherungsabrede anteilig "belastet".

1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14. Dezember 2012, Az.: 8 F 409/10 VA, werden zurückgewiesen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 6.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.750,-- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 14; VersAusglG § 17;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14. Dezember 2012 sind nicht begründet und waren deshalb zurückzuweisen.