OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2014
2 UF 65/14
Normen:
§§ 1, 10 ff. VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 132/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 2 UF 65/14

DRsp Nr. 2014/18543

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 673/12, NJW 2013, 3173) findet auch Anwendung, wenn das Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung zur Sicherung für ein sog. Policendarlehen dient.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der am 18.03.2014 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechtes, Vers. Nr. #####/####, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: