OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2013
2 UF 270/12
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 107
FamRZ 2013, 885
NJW 2013, 2128
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 349/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsanrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 2 UF 270/12

DRsp Nr. 2013/1748

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsanrechts

Ein sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht unterliegt im Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG), sondern begründet in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.09.2012 (Az.: 3 F 349/11) unter Ziffer 2 wie folgt ergänzt:

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.130,00 EUR festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 4;

Gründe

I.