Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.09.2012 (Az.: 3 F 349/11) unter Ziffer 2 wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
2.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.130,00 EUR festgesetzt.
5.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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