OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2022
4 UF 111/22
Normen:
§ 10 Abs 1 VersAusglG; § 18 Abs 2 VersAusglG; § 120 Abs 2 SGB VI;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 1004/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 4 UF 111/22

DRsp Nr. 2023/1022

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente)

Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente) unterliegen grundsätzlich als Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und durch Einfügung eines neuen vierten Absatzes zwischen den 3. und den bisherigen 4. Absatz des Beschlusstenors wie folgt ergänzt:

Ferner wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0670 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Grundrente) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.12.2020, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei dem im angefochtenen Beschluss angeordneten Versorgungsausgleich.

Von der Erhebung von Gerichtskosten sowie der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.