OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2022
6 UF 108/22
Normen:
§ 97a SGB VI; § 76g SGB VI;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 555/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 6 UF 108/22

DRsp Nr. 2023/1066

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI (sog. Grundrente)

Das Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI (Grundrente) ist kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird in Ziffer II, 1. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,6520 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 1.350 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 97a SGB VI; § 76g SGB VI;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde, den Ausspruch zum Versorgungsausgleich für bei ihr erworbene Anrechte der Antragstellerin nach einer veränderten Auskunft anzupassen.