OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2022
13 UF 59/22
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 650
Vorinstanzen:
AG Rheine, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 176/20
AG Rheine, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 176/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener AnrechteRechtsfolgen von Wertverlusten nach Ehezeitende

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 13 UF 59/22

DRsp Nr. 2023/1647

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte Rechtsfolgen von Wertverlusten nach Ehezeitende

Bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte in die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunke mit den aktuellen Umrechnungsfaktoren entsprechend § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI auch dann anzuordnen, wenn der Wert der Fondsanteile seit dem Ehezeitende gesunken ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der C AG wird der Tenor des am 11.03.2022 bekanntgegebenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine unter Ziffer 2, 6. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C AG (Vers. Nr. VersNr01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.382,88 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung D, bezogen auf den 29.09.2022, begründet. Die C AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung D (Vers. Nr. VersNr02 zu zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung D ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der zum 29.09.2022 geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.