OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2016
10 UF 139/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 353/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich für sich genommen geringfügiger Anrechte in der betrieblichen AltersversorgungVerzinsung des Ausgleichswerts bei fondsbasierten Anlageformen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 139/14

DRsp Nr. 2017/10347

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich für sich genommen geringfügiger Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung Verzinsung des Ausgleichswerts bei fondsbasierten Anlageformen

Ist ein sog. "With-Profit-Produkt" im Wege der externen Teilung auszugleichen, hat ebenso wie bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Anordnung einer Verzinsung des an die Zielversorgung zu zahlenden Ausgleichsbetrages zu unterbleiben.

Auch wenn zwei Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung für sich genommen geringwertig sind, so ist gleichwohl der Ausgleich zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten, wenn dem Versorgungsträger mit der zusätzlichen externen Teilung des geringfügigen Bausteins kein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 wird im Tenor unter Ziffer II im letzten Absatz dahin berichtigt, dass die Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung ... statt "65 250656..." lauten muss: "65 150656...".

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. Juli 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 zur Versicherungsnummer ... und bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.