KG - Beschluss vom 06.02.2012
17 UF 272/11
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 104/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter Anrechte

KG, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 17 UF 272/11

DRsp Nr. 2012/6428

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter Anrechte

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2011 - 90 F 104/11 - in Ziff. 2 b) des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der E## Lebensversicherung AG, H###, Versicherungsnummer LV 422452362.4 mit einem Wert von 24.329,65 € - garantiertes Deckungskapital zuzüglich zugeteilter Überschüsse - bleibt der Anspruch der Ehefrau auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 3;

Gründe: