OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.09.2013
11 UF 273/12
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 562
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 918/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter Ansprüche auf Auszahlung einer Direktversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 11 UF 273/12

DRsp Nr. 2013/23340

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gepfändeter Ansprüche auf Auszahlung einer Direktversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung

Ist der künftige Auszahlungsanspruch eines Ehegatten aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, ist der interne Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar. Die Anrechte des betroffenen Ehegatten sind gegebenenfalls im Wege des schuldrechtlichen Versorgungausgleichs zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der S. Versicherung wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Familiengericht - vom 06.09.2012 (3 F 918/11) in den Ziffern 2, 3 und 4 der Entscheidungsformel

a b g e ä n d e r t :

Hinsichtlich der für den Antragsteller bei der S. Versicherung bestehenden Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Versicherungs-Nr. XXX, XXX und XXX) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

II.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

III.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.260,-- EUR

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 20;

Gründe

1.