Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 24. März 2014 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer II.2. und Ziffer II.4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in O1 (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800 € festgesetzt.
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