OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2014
5 UF 156/14
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2015, 505
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 1826/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gering unterschiedlicher Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 5 UF 156/14

DRsp Nr. 2014/15971

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gering unterschiedlicher Anrechte

Liegt die Differenz gleichartiger Anrechte beider Ehegatten unter 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V. mit § 18 Abs. 1 SGB IV, so hat ein Ausgleich auch dann zu unterbleiben, wenn die Summe der insgesamt vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte mit geringem Ausgleichswert den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 24. März 2014 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer II.2. und Ziffer II.4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in O1 (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.800 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe: