OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2014
2 UF 41/14
Normen:
Fundstellen:
FuR 2014, 3
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 365/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 2 UF 41/14

DRsp Nr. 2014/11026

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 - II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.01.2014 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 2. 3.