OLG Köln - Beschluss vom 11.02.2016
10 UF 77/14
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 387
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 269/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 10 UF 77/14

DRsp Nr. 2016/16237

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

Bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich die Wertgrenze nach § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreitender Anrechte ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch geringfügige Anrechte des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wären. Die Möglichkeit der externen Teilung beider geringfügiger Anrechte, bei der kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht und der daher grundsätzlich mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichs der Vorrang einzuräumen ist, steht dem Ausgleich dem Ausschluss des Ausgleichs der Bagatellanrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.05.2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen hinsichtlich der Versorgungen der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG abgeändert:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer 8xx60xx50xx-1-xx findet nicht statt.

2. 3. 4.