Auf die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. und L. G. B. S. GmbH wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Oktober 2015 zur Folgesache Versorgungsausgleich - nur soweit der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH betroffen ist - geändert:
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung B.-H. (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
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