OLG Celle - Beschluss vom 29.02.2016
21 UF 295/15
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG § 222;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1370
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1349/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender AnwartschaftenVoraussetzungen der Verzinsung des bei externer Teilung zu zahlenden Betrages

OLG Celle, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 21 UF 295/15

DRsp Nr. 2016/6914

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender Anwartschaften Voraussetzungen der Verzinsung des bei externer Teilung zu zahlenden Betrages

Ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände sind gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen; aufgrund des gesetzlich vorgesehenen gebundenen Ermessens genügen ein geringer Aufwand der Teilung und die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht, um den Ausgleich zu rechtfertigen. Bei externer Teilung ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag nur zu verzinsen, die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.

Auf die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. und L. G. B. S. GmbH wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Oktober 2015 zur Folgesache Versorgungsausgleich - nur soweit der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH betroffen ist - geändert:

Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung B.-H. (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.