OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2022
7 UF 74/22
Normen:
§ 10 Abs 1 VersAusglG; § 120f Abs 2 Nr 3 SGB VI; § 50 Abs 1 S 1 FamGKG;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 533/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Grundrenten-Entgeltpunkten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 7 UF 74/22

DRsp Nr. 2023/1074

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Grundrenten-Entgeltpunkten

1. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) ist getrennt von den übrigen Entgeltpunkten intern zu teilen.2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung stellt ein separates und somit werterhöhendes Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf (Ort berichtigt - die Red.) vom 21. März 2022 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit abgeändert, als der Ziffer II noch folgender neuer Absatz hinzugefügt wird:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9699 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des angefochtenen Beschlusses.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette: