OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2012
II-14 UF 149/12
Normen:
VersAusglG § 22 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 303
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 6615/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen II-14 UF 149/12

DRsp Nr. 2012/22744

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen

Eine private Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterfällt jedenfalls nach dessen Ausübung nicht dem Versorgungsausgleich. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob das Kapitalwahlrecht nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden ist, da es durch die Kapitalwahl rückwirkend in das zugewinnausgleichspflichtige Endvermögen seines Inhabers fällt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 3.5.2012 teilweise abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 60.489,51 € nebst Zinsen (erster Absatz der Beschlussformel) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Auszahlung des hälftigen des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalbetrages der Lebensversicherung des Antragsgegners Nr. ########## bei der Fa. M AG nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VersAusglG § 22 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

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