OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2015
6 UF 80/15
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 119/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen mit BerufsunfähigkeitszusatzversicherungAnforderungen an die Darstellung der Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG gebotenen Aufschlags

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 6 UF 80/15

DRsp Nr. 2015/18219

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Anforderungen an die Darstellung der Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG gebotenen Aufschlags

Die Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VersAusglG gebotenen Aufschlags bei Beschränkung des für den Ausgleichspflichtigen bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten müssen nicht bereits in der Versorgungsordnung vorgegeben werden; es reicht die Darstellung der Berechnung im Versorgungsausgleichsverfahren (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden.