Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden.
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