OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2015
13 UF 116/15
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 635
MDR 2016, 93
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 147/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kindererziehungszeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 13 UF 116/15

DRsp Nr. 2015/17599

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kindererziehungszeiten

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung für vor der Ehezeit geborene Kinder unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, auch wenn der Zuschlag im Zuge der pauschalen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten während der Ehezeit erfolgt ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und der Beteiligten zu 2. gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 2;

Gründe:

Der Antragsteller will die Berücksichtigung der sogenannten Mütterrente im Versorgungsausgleich auch für vor der Ehezeit geborene Kinder erreichen.

I.

1. Die 1938 geborene Antragsgegnerin gebar 1957 und 1960 zwei Kinder. 1978 heiratete sie den Antragsteller. Seit 1998 bezieht die Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersvollrente.