Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 07.08.2012 und der X vom 04.09.2012 wird der am 19.07.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen zu Ziffer 2) des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 2) um einen weiteren Absatz ergänzt wird, der wie folgt lautet:
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der X (Vers-Nr.: #####/####) X2 findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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