Der angefochtene Beschluss wird in den Ziffern 3, 5 und 6 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-...,Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,2662 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31. 1. 2002, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A1 GmbH ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 65,41 Euro monatlich nach Maßgabe Braas Ruhegeldordnung, bezogen auf den 31. 1. 2002, übertragen.
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