OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.11.2011
5 UF 217/11
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 714
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 311 F 527/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 5 UF 217/11

DRsp Nr. 2012/13766

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf einzelne oder mehrere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht anzuwenden, wenn die Differenz der Summen der korrespondierenden Kapitalwerte aller beidseitiger Ausgleichtswerte den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt.

Der angefochtene Beschluss wird in den Ziffern 3, 5 und 6 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-...,Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,2662 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto, Versicherungsnummer ..., bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-..., bezogen auf den 31. 1. 2002, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A1 GmbH ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 65,41 Euro monatlich nach Maßgabe Braas Ruhegeldordnung, bezogen auf den 31. 1. 2002, übertragen.