OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2016
6 UF 126/15
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2016, 303
FamRZ 2016, 1689
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 1/15

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 6 UF 126/15

DRsp Nr. 2016/8072

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

Orientierungssätze: 1. Die Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG schließen sich nicht gegenseitig aus (entgegen BGH FamRZ 2012, 192). 2. Sobald weitere geringfügige Anrechte in die Gesamtabwägung einzubeziehen sind, wird eine ergebnisoffene Prüfung zunächst des Abs. 1 und anschließend des Abs. 2 sowohl dem Halbteilungsgrundsatz als auch dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG, eine Verwaltungsvereinfachung zu ermöglichen und Splitterversorgungen zu vermeiden, im Einzelfall häufig besser gerecht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 13.5.2015, Az. 42 F 1/15 S, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter II. um eine neue Ziffer 3 wie folgt ergänzt:

3. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei den Deutschen Rentenversicherung Bund ... findet nicht statt.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,-- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe