OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2012
2 UF 144/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 393
NJW 2012, 3316
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 396/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 2 UF 144/12

DRsp Nr. 2012/17108

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

Der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG bezieht sich auf jedes einzelne Anrecht und bildet keine Obergrenze für den Wert des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist auch möglich, wenn mehrere Anrechte vorliegen, deren Summe die Bagatellgrenze übersteigt. Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Versorgungssituation der Eheleute zu beurteilen.

Auf die Beschwerde der ... Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 30.1.2012 teilweise (in 4. der Entscheidungsformel) abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...versicherung (VSNR ...) in Höhe eines Ausgleichswerts von 1.838,59 € unterbleibt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.560 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe: