Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Ziffer 2, dritter Absatz, des Beschlusstenors) abgeändert. Ein Ausgleich dieses Anrechts findet nicht statt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.365,- Euro.
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