OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2012
4 UF 94/12
Normen:
VersAusglG 3 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 474
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1363/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 4 UF 94/12

DRsp Nr. 2012/19374

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

Überschreitet der Kapitalwert aller geringfügigen Anrechte nach erfolgter Saldierung den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, führt dies nicht zwingend dazu, dass ein Wertausgleich durchzuführen ist. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die einzeln unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen des durch die Sollvorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist.

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Ziffer 2, dritter Absatz, des Beschlusstenors) abgeändert. Ein Ausgleich dieses Anrechts findet nicht statt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 1.365,- Euro.

Normenkette:

VersAusglG 3 18 Abs. 2;

Gründe: