SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2013
10 UF 47/13
Normen:
§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 358/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 10 UF 47/13

DRsp Nr. 2013/14023

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger Anrechte

1. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht grundsätzlich aus.2. Es ist eine Ermessensabwägung erforderlich, die umfassend die persönliche und wirtschaftliche Situation der Ehegatten und die mit dem § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgten Zielsetzungen berücksichtigt.3. Wenn mehrere geringfügige Anrechte, die in der Summe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigen, im Wege der externen Teilung in eine Zielversorgung ausgeglichen werden, führt die Ermessensausübung in der Regel zu einer Nichtanwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Orientierungssätze: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 24. Januar 2013 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise geändert und im Tenor zu 2. b) und c) wie folgt neu gefasst:

b) c)