OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2020
7 UF 64/20
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marsberg, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 547/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger, zu einer einheitlichen Versorgungszusage zusammengefassten Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 7 UF 64/20

DRsp Nr. 2020/10182

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger, zu einer einheitlichen Versorgungszusage zusammengefassten Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

Hat ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, den Gesamtwert der Versorgungsteile in die Abwägung einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.3.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marsberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2) teilweise - unter klarstellender Aufrechterhaltung im Übrigen - abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.046,74 € nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.132,89 € nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.