OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.07.2015
9 UF 19/15
Normen:
VersAusglG § 18; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 227/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Versorgungsanrechte unterhalb der Bagatellgrenze

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 9 UF 19/15

DRsp Nr. 2016/9576

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Versorgungsanrechte unterhalb der Bagatellgrenze

Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen die Bagatellgrenze übersteigt, genügt grundsätzlich nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 18. Februar 2015 - 20 F 227/13 VA - in Ziffern 2. und 3. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherung AG, Versicherungs-Nummer: XX XXXXXXXXX.X, findet nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungs-Nummer: X/XXXXXX/XXXX, findet nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 1.740 EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 18; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;

Gründe:

I.