KG - Beschluss vom 13.08.2012
17 UF 62/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 20295/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach dem Ende der Ehezeit bereits gewährter Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

KG, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 17 UF 62/12

DRsp Nr. 2012/17920

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich nach dem Ende der Ehezeit bereits gewährter Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und des Trägers der betrieblichen Altersversorgung wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2012 - 162A F 20295/11 - im 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der ## Versicherungsverein######### a.G., Berlin, Vertragsnummer ######## zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 89,01 € monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen im Tarif ##### bezogen auf den 30. April 1998 übertragen. Aus dem nach erfolgter Teilung verbleibenden Deckungskapital von 7.134,86 € (per 1. Juli 2012) ist zugunsten des früheren Ehemannes ein Versorgungsanrecht in Höhe von 40,74 € monatlich im bestehenden Tarif# auszurichten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe: