OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2014
2 UF 252/12
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 6/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich noch nicht unverfallbarer Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 2 UF 252/12

DRsp Nr. 2015/472

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich noch nicht unverfallbarer Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

Noch nicht unverfallbare Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung sind jedenfalls dann zu teilen, wenn die Pensionskasse den Beteiligten das erworbene Anrecht nicht einseitig wieder entziehen kann und selbst eine Teilung vorschlägt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eschwege vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.